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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.06.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 330/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67d Abs. 6 Satz 1
Zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
KAMMERGERICHT

Beschluß

Geschäftsnummer: 2 Ws 330/07

B 16 / 1 Bra Js 4099/04 VRs - 543 StVK 180/07

In der Unterbringungssache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 2. (ehemals 5.) Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 7. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. März 2007 aufgehoben.

2. Der Vollzug der mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2005 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird ab dem 14. Juni 2007 für erledigt erklärt.

3. a) Die Dauer von fünf Jahren der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht wird nicht verkürzt.

b) Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

c) Der Verurteilte wird angewiesen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer nach dessen oder der Führungsaufsichtsstelle zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden sowie jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen.

d) Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, daß er gemäß § 145a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er während der Führungsaufsicht gegen die ihm gemäß § 68b Abs. 1 StGB erteilten Weisungen verstößt und dadurch den Zweck der Führungsaufsicht vereitelt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit und in der Vorinstanz entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:

Das Landgericht Berlin ordnete durch das im Sicherungsverfahren ergangene Urteil vom 5. Juli 2005 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB).

Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte die Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts Berlin die Fortdauer der Unterbringung. Die sofortige Beschwerde (§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Untergebrachten hat Erfolg.

I.

1. Gegenstand des Verfahrens war folgender Geschehensablauf: Der Beschwerdeführer, ein norwegischer Staatsangehöriger, der in Spanien lebte, hielt sich im Jahre 2004 zwecks Ankaufs von Kraftfahrzeugen in Berlin auf. Da es in diesem Zusammenhang zu Schwierigkeiten kam (unter anderem wartete der Beschwerdeführer auf die Rückerstattung einer Sicherheitsleistung von 400 Euro durch die Polizei), blieb er einige Monate hier. Seine - zum Teil nicht fahrfähigen - Kraftfahrzeuge parkte er zunächst zeitweise auf einem Lidl-Parkplatz und danach in einer Sackgasse in Berlin-Lankwitz. In einem der Fahrzeuge wohnte er. Im übrigen bewegte er sich im Straßenverkehr mit dem Fahrrad und verbrachte viele seiner Tage im Internet-Cafe bei "Dunkin' Donuts" in der Steglitzer Schloßstraße.

Aufgrund seiner Neigung, nur seine eigenen Regeln, nicht aber die Gesetze und Rechtsvorstellungen anderer seinen Handlungen zugrundezulegen, geriet er (wegen des Dauerparkens) mit der Firma Lidl und später (weil er in den Verdacht geraten war, an einem Leergutautomaten manipuliert zu haben) mit Kaufhausmitarbeitern in Streit. Die deswegen jeweils ausgesprochenen Hausverbote mißachtete er, weil er sie nicht als gerechtfertigt ansah. Da er sich in allen Fällen trotz Aufforderung nicht freiwillig entfernte, mußte er durch Polizeibeamte abgeführt werden, was er jeweils gewaltlos hinnahm. Auch im Internet-Cafe begann er am 13. September 2004 mit einem Jugendlichen einen Streit, weil dieser dort rauchte. Das war zwar nicht verboten; der Beschwerdeführer, der Zigarettenrauch verabscheut, sah sich aber dadurch körperlich angegriffen. Am nächsten Tag, dem 14. September 2004 kehrte der Jugendliche mit einem etwa 40-jährigen Mann zurück. Beide setzten sich in die Nähe des Beschwerdeführers und rauchten. Erneut empfand er das als gewollte Provokation und als Angriff auf seine Gesundheit. Er forderte den Älteren daher auf, die Zigarette zu löschen. Als dieser sich weigerte, drückte der Beschwerdeführer einen Stuhl gegen dessen Kopf und Halswirbelbereich. Nachdem sein Gegner den Stuhl zur Seite gedrückt hatte, nahm er ihn in den Schwitzkasten und drückte so auf den Hals, daß sich dessen Gesicht dunkelrot bis bläulich verfärbte und er kurz bewußtlos wurde. Als der Untergebrachte bemerkte, daß sein Opfer sich nicht mehr wehrte, ließ er von ihm ab und verlangte selbst, die Polizei zu alarmieren. Er erhielt ein lebenslanges Hausverbot, das er am nächsten Tag zweimal mißachtete. Gegenüber den Mitarbeitern äußerte er Rachegedanken, weil er sich (wegen des Angriffs durch den Zigarettenrauch) im Recht wähnte und durch das Hausverbot um die Möglichkeit gebracht wurde, seine Internet-Monatskarte noch auszunutzen.

In den Morgenstunden der Nacht vom 15. zum 16. September 2004 brannte die "Dunkin' Donuts" Filiale, in der sich das Internet-Cafe befunden hatte, durch Brandstiftung völlig aus. Wegen der Vorkommnisse am 14. und 15. September 2004, die ihrerseits nicht zu seiner Festnahme geführt hatten, geriet er in Verdacht, den Brand gelegt zu haben. Am 17. September 2004 wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - 380 Gs 623/04 - vom selben Tage verhaftet. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft verfaßte er einen Brief, in dem er den das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalt mit den Worten "Dreck, Diener der Unjustiz und Idiot"" beleidigte und mit "Vendetta", dem "Konzept des Boomerangeffekts und dem Wunsch "Do yourself a favour, drop dead" mit dem Tode bedrohte.

2. Am 30. Dezember 2004 wandelte das Amtsgericht Tiergarten - 350 Gs 4882/04 - den Haftbefehl des inzwischen psychiatrisch untersuchten Beschwerdeführers in einen Unterbringungsbefehl um. Seitdem befindet er sich im Krankenhaus des Maßregelvollzuges.

Mit der Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 11. Januar 2005, mit der sie die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erstrebte, warf die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, in nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit das Verbrechen der schweren Brandstiftung sowie folgende Vergehen begangen zu haben: sechs Vergehen des Hausfriedensbruchs, eine Beleidigung, eine Bedrohung und eine gefährliche Körperverletzung.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs der schweren Brandstiftung, also desjenigen Delikts, das erst zur Verhaftung des Beschwerdeführers geführt hatte, und das als das einzige Verbrechen aus den übrigen Vorwürfen hervorstach, stellte die Strafkammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe ein.

Am 5. Juli 2005 ordnete sie die Unterbringung des Beschwerdeführers an. Das Urteil erlangte Rechtskraft, nachdem der Beschuldigte, der persönlichkeitsbedingt die Verteidigung durch Rechtsanwälte strikt ablehnt, die von seiner Verteidigerin eingelegte Revision zurückgenommen hatte.

3. Die psychiatrische Begutachtung des Untergebrachten gestaltete sich von Anbeginn an problematisch und ungewöhnlich:

a) Im November 2004 erstellte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... H... im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten über den Beschwerdeführer. Dieser wollte sich - seinen Eigenheiten entsprechend - überhaupt nicht untersuchen lassen, traf dann aber doch zu einem Gespräch mit der Sachverständigen zusammen. Nach Auswertung der Akten, Gesprächen mit der Sozialarbeiterin und der Verteidigerin des Probanden und nach dem Explorationsgespräch mit dem Untergebrachten, der jedoch Angaben zu seiner Biografie überwiegend verweigerte, diagnostizierte sie eine paranoide Psychose (ICD 10: F 22.0) bei schizoider Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.1). Die Pro-gnose zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten machte die Sachverständige davon abhängig, ob der Proband die schwere Brandstiftung begangen hat. Nur für den Fall, daß dieser Tatvorwurf zuträfe, schätzte sie ihn als künftig für die Allgemeinheit gefährlich ein.

In der Hauptverhandlung hielt die Sachverständige an ihrer Diagnose der paranoiden Psychose (ICD 10: F 22.0) nicht mehr fest, nachdem der den Beschwerdeführer damals behandelnde Psychologe im Krankenhaus des Maßregelvollzuges diese aufgrund seiner Beobachtungen in Frage gestellt hatte und sie den Beschwerdeführer drei Tagen lang in der Hauptverhandlung hatte beobachten können.

b) Im parallel geführten Betreuungsverfahren des Beschwerdeführers holte das Amtsgericht Wedding im April 2005 ein Gutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B... ein. Auch bei dieser Untersuchung war der Untergebrachte nur begrenzt auskunftsbereit. Testfragen wies er zurück, so daß eine neuropsychiatrische Testung nicht möglich war. Dieser Arzt gelangte zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer (nur) an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.1) leide. Die Notwendigkeit einer Betreuung verneinte er.

c) Da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das Ab-rücken der Ärztin Dr. H... von ihrer ursprünglichen Diagnose nicht für überzeugend hielt und zum Anlaß nahm, die Sachkunde der von ihr selbst beauftragten Sachverständigen in einem Beweisantrag in Zweifel zu ziehen, beauftragte die Strafkammer während der Hauptverhandlung die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... W... mit der nunmehr dritten Gutachtenerstattung, der zweiten für dieses Verfahren. Da sich der Beschwerdeführer der neuerlichen gutachterlichen Befragung nunmehr vollkommen verweigerte, stützte sich dieses Gutachten auf die Akten, die beiden Vorgutachten und die durch die Sachverständige in zwei Hauptverhandlungsterminen gewonnenen Informationen. Frau Dr. W... gelangte zu dem Ergebnis, daß bei dem Untergebrachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine aktuelle paranoide Störung und mit Sicherheit zumindest eine schwere schizotype Störung mit paranoiden Zügen, bzw. in Kombination mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bestehe, aus der die Gefahr resultiere, daß von dem Beschuldigten "mit Wahrscheinlichkeit weitere rechtswidrige Taten wie die bisher gezeigten im Zustand krankheitsbedingter erheblich geminderter Steuerungsfähigkeit binnen zwölf Monaten zu erwarten" seien. Auch schwerere Delikte seien "aus der fehlenden Steuerungsfähigkeit und dem mit einem aus der paranoiden Haltung leicht entstehenden subjektiven Bedrohungsgefühl denkbar".

Dem schloß sich die Strafkammer an.

II.

Der Senat erklärt die weitere Vollstreckung der Unterbringung für erledigt; denn sie ist nicht mehr verhältnismäßig, § 67 d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB.

1. Es liegt bereits nahe, daß die Eingangsvoraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen, § 67 d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB. Das läßt sich aber aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich untersuchen zu lassen, nicht mit der für die Erledigungserklärung erforderlichen Sicherheit feststellen. In einem solchen Fall wirkt sich die Weigerung zu Lasten des Untergebrachten aus.

a) Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert neben der Begehung einer rechtswidrigen Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit, daß die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der zur Zeit der Tat bestehende, die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Zustand muß, wie sich aus der Anknüpfung der Prognose an den Zustand ergibt, auf einem länger andauernden psychischen Defekt des Täters beruhen (BGHSt 44, 369 = StV 1999, 486 = NJW 1999, 3422; BGH NStZ-RR 1997, 229 = StV 1997, 464, std. Rspr.) und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts noch bestehen.

b) Der Chefarzt der III. Abteilung des Krankenhauses des Maßregelvollzuges Dr. K... hat die dem Urteil zugrundeliegende Diagnose in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2006 abgelehnt. Ein länger andauernder psychischer Defekt des Täters lasse sich bei dem Beschwerdeführer jetzt nicht mehr feststellen. Die Einweisungsdiagnose lasse sich vor dem Hintergrund der klinischen Beobachtung nicht halten. Ein Schwachpunkt des damaligen Gutachtens sei, daß es nicht auf einer Exploration des Untergebrachten beruhe. Die von Frau Dr. W... gestellte Diagnose "paranoide Störung gemäß ICD-10 F 22.0" halte er bereits deshalb für unzutreffend, weil für diese Qualifizierung von neun diagnostischen Kriterien mindestens vier Merkmale über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren festgestellt werden müßten und der Beobachtungszeitraum der Gutachterin hierfür zu kurz gewesen sei. Zudem habe die längere klinische Beobachtung des Untergebrachten lediglich das Vorliegen von drei Merkmalen ergeben. Auch die Diagnose der paranoiden Persönlichkeit habe sich im klinischen Verlauf nicht zweifelsfrei bestätigen lassen. Aus ihrer Diagnose habe die Sachverständige dann auf die Prognose des Patienten zurückgeschlossen. Ihre Schlußfolgerung, von dem Beschwerdeführer gehe ein spürbares Risiko für neue Straftaten aus, habe sich seit dem Urteil am 5. Juli 2005 jedoch nicht bestätigt. In der Klinik sei es lediglich am 18. Februar 2005 zu einem Vorfall mit einem Mitpatienten gekommen. Der Untergebrachte habe durch Armbewegungen zu verhindern versucht, daß der Mitpatient das Fernsehprogramm umschalte, wodurch dieser unglücklich gestürzt sei und eine Kopfplatzwunde erlitten habe. Dies sei jedoch nicht als Krankheitsverschlimmerung des Untergebrachten zu bewerten, da die Schwierigkeiten im Umgang mit dem (verletzten) Mitpatienten in der Klinik bekannt seien und sich der Beschwerdeführer vermutlich gegen dessen Aggressionen heraufbeschwörende Provokation gewehrt habe. Während des gesamten weiteren Behandlungsverlaufes habe es keinerlei Hinweise auf Tätlichkeiten des Patienten gegeben. Mit den rauchenden Mitpatienten habe er einen Kompromiß abschließen können. Der Beschwerdeführer sei zwar etwas absonderlich und in seiner Persönlichkeit auffällig, er sei aber durchaus orientiert und besonnen. Er nehme eine kritisch-distanzierte Haltung gegenüber der Institution des Maßregelvollzuges ein, so wie man es auch bei einem gesunden Patienten erwarten würde. Aus Sicht der Klinik könne man die von Frau Dr. W... mit Sicherheit angenommene schizotype oder paranoide Störung nicht bestätigen. Man habe daher die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß es sich bei dem Untergebrachten um einen Zustand vorübergehender psychischer Belastung gehandelt habe. Ein Wiederauftreten eines solchen Zustandes sei im Maßregelvollzug jedoch nicht beobachtet worden. Man arbeite deshalb mit der Hypothese, daß es sich bei dem absonderlichen Verhalten des Untergebrachten um eine Charaktervariante, aber nicht um eine schwere seelische Erkrankung handele. Diese Hypothese könne jedoch nur dadurch verifiziert werden, daß man den Patienten in Lockerungen erprobe.

c) Es muß dahingestellt bleiben, ob die - den beiden anderen Sachverständigen widersprechende - Einweisungsdiagnose der Sachverständigen Dr. W... zutreffend war; denn auf dieser Dia-gnose beruht das rechtskräftige Urteil, und das Vollstrek-kungsgericht hat sich nur mit der Frage zu befassen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein schuldausschließender oder -vermindernder Zustand besteht. Die Frage, ob möglicherweise bereits die Unterbringungsdiagnose fehlerhaft war, stellt sich im Erledigungsverfahren nicht. Denn zum einen unterliegt im Erledigungsverfahren im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des erkennenden Urteils nur der gegenwärtige und nicht der frühere Zustand des Untergebrachten der Beurteilung des Gerichts (vgl. BVerfG NJW 1995, 2405, 2406). Zum anderen kann im Rahmen dieses Verfahrens auch aus tatsächlichen Gründen immer nur über die gegenwärtige Sachlage entschieden werden, weil nur zur gegenwärtigen psychischen Situation des Untergebrachten hinreichende gutachterliche Feststellungen getroffen werden können (vgl. hierzu insgesamt OLG Dresden, Beschluß vom 29. Juli 2005 - 2 Ws 402/05 - JURIS Rdn. 8 unter Hinweis auf die § 67 d Abs. 6 StGB zugrundeliegende Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02. April 2004 (BT-Drs. 15/2887, S. 14 - zu Nr. 3 -) = StraFo 2005, 432).

Gegenwärtig sind nach der Stellungnahme von Dr. Kreutzberg jedoch weder eine paranoide Störung gemäß ICD-10 F 22.0 noch eine schizotype Persönlichkeitsstörung im Klinikalltag zu beob-achten.

d) Eine für die Anwendung des § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alt. StGB ausreichend sichere Tatsachengrundlage erforderte aber eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers. Zwingend vorgeschrieben ist gemäß 463 Abs. 3 Satz 4 StPO eine neue Begutachtung zwar nur in den Fällen der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel (§ 67 d Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Selbst in diesen Fällen der zwingenden Begutachtung ist die Aufklärung unter Zuhilfenahme anderer Erkenntnisquellen, insbesondere auch Vorgutachten, vorzunehmen, wenn sich der Untergebrachte einer Exploration verweigert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 67 d, Rdn. 9 a). Der Senat erachtet aber - nicht zuletzt wegen der sich widersprechenden Gutachten im Erkenntnisverfahren und weil die Beobachtung innerhalb der beschützenden Umgebung eines Krankenhauses kein umfassendes Bild liefert - eine Exploration des Beschwerdeführers, bei dem die Diagnosestellung offensichtlich schwierig ist, für erforderlich, um diese Alternative der Vorschrift zu bejahen.

2. Die weitere Vollstreckung der Maßregel ist aber unverhältnismäßig und deswegen zu beenden.

a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 307 = NJW 1986, 767). Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nur zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten vorgesehen werden. Nur dann steht das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zurück (vgl. BVerfG NJW 1995, 1077). Dem entspricht auch das Gesetz in den Anordnungsgründen des § 63 StGB, in den Bestimmungen über die Aussetzung der Maßregel (§ 67 d Abs. 1, § 67 e Abs. 1 und 2 StGB), sowie allgemein in § 62 StGB. Mit § 62 StGB wollte der Gesetzgeber nicht nur die Geltung des Gesichtspunktes der Verhältnismäßigkeit für die Anordnung der Maßregel betonen, sondern auch seine besondere Bedeutung für die notwendigen Folgeentscheidungen verdeutlichen (vgl. BVerfGE 70, 297, 312). Daraus folgt, daß die Fortdauer der Unterbringung an ihren Zweck gebunden ist. Demgemäß setzt die Annahme des Risikos im Sinne des § 67 d Abs. 2 StGB die Gefahr solcher rechtswidriger Taten voraus, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; sie müssen mithin erheblich im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welcher Art rechtswidrige Taten von den Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten zur berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1999, 37). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, desto strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. BVerfG aa0; zu diesen Grundsätzen insgesamt Senat, Beschluß vom 14. Juli 2003 - 5 Ws 360/03 -).

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist bei der danach gebotenen Abwägung dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren durch ihn drohenden Straftaten der Vorrang einzuräumen. Der Vollzug der Unterbringung über den in der Beschlußformel genannten Entlassungszeitpunkt hinaus wäre unverhältnismäßig.

aa) Zwar befindet sich der Untergebrachte erst seit dem 30. Dezember 2004, mithin seit etwa 2 1/2 Jahren, im Maßregelvollzug. Auch wenn dieser Zeitraum noch nicht außergewöhnlich lang erscheint, so muß doch berücksichtigt werden, daß die der Unterbringung zugrunde liegenden Straftaten überwiegend (sechs Vergehen des gewaltlos verlaufenen Hausfriedensbruchs) der Bagatellkriminalität und die Beleidigung und Bedrohung des Staatsanwalts allenfalls der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Einzig die gefährliche Körperverletzung stellt eine erhebliche rechtswidrige Tat dar, die ein Niveau an Gefährlichkeit aufweist, das zur Anordnung der schwerwiegenden und potentiell lebenslänglichen Maßregel der Unterbringung genügt. Die Verhaftung und die nachfolgende psychiatrische Begutachtung des Untergebrachten erfolgte jedoch nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer eine gefährliche Körperverletzung begangen hatte. Erst nachdem er wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung inhaftiert worden war und die Justizvollzugsanstalt Moabit der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, daß der Beschwerdeführer auf Empfehlung des anstaltsärztlichen Dienstes wegen psychischer Auffälligkeiten unter Beobachtung gestellt wurde, erteilte die Ermittlungsbehörde den Gutachten-auftrag.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit darf auf keinen Fall - wie nach der mehrfachen (von dem Beschwerdeführer bereits beanstandeten) Verwendung des Betreffs "wegen schwerer Brandstiftung" in gerichtlichen Entscheidungen zu befürchten ist, davon ausgegangen werden, von dem Verurteilten drohten Verbrechen dieses oder eines vergleichbaren Ausmaßes. Denn er ist wegen dieses Vorwurfs nicht verurteilt worden; und nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Tatvorwürfe dürfen zu Lasten des Verurteilten nur gewertet werden, wenn zu ihnen tragfähige Feststellungen existieren. Das ist nicht der Fall. Im Urteil ist die Täterschaft keinesfalls festgestellt.

bb) Die gefährliche Körperverletzung wies wegen ihrer Intensität, die zu einer - wenn auch kurzzeitigen - Bewußtlosigkeit des Opfers geführt hatte, eine beachtliche Gefährlichkeit auf. Ihr Ablauf zeigte indes, daß sich der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Einschränkungen rechtzeitig zu steuern weiß; denn als sein Opfer bewußtlos wurde, bemerkte er dies, beendete seinen Angriff und ließ die Polizei rufen. Auch der Vorfall im Krankenhaus des Maßregelvollzuges verlief glimpflich und beruhte - der Mitteilung Dr. K... zufolge - maßgeblich auf dem Mitverschulden des Verletzten. Im übrigen konnte sich der Beschwerdeführer gut steuern. Es fällt auf, daß er sogar in der Lage war, hinsichtlich des von ihm so verabscheuten Rauchens einen Kompromiß zu finden. Das Maß des bestehenden Restrisikos für erneute Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit von Mitmenschen ist demnach nicht mehr so hoch, daß der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit es geböte, das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Beschwerdeführers weiterhin einzuschränken.

c) Die Fortdauer der Unterbringung ließe sich nicht durch das ärztliche Anliegen rechtfertigen, durch die Erprobung in Vollzugslockerungen weitere Erkenntnisse zu gewinnen, die eine sichere Diagnose zulassen. Denn die Unterbringung erfüllt keinen medizinischen oder sozialen Selbstzweck. Selbst wenn man nach einer solchen Erprobung zu dem Ergebnis käme, daß der Untergebrachte nicht "nur" aufgrund einer Charaktervariante auffällig sei, sondern eine paranoide oder schizotype Störung habe, die in Belastungssituationen zu aggressiven Durchbrüchen führte, rechtfertigte dies seine weitere Unterbringung in der Maßregel nicht, weil es nach dem Vorhergesagten an der Verhältnismäßigkeit fehlt. Die Diagnose einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung" belegt nämlich für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht. Wenn bei einer Person die dauerhafte Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden emotionalen Situationen wegen der für sich nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllenden behandlungsbedürftigen "schizoiden Persönlichkeitsstörung" in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten, in dem von ihm erhebliche, der abgeurteilten Tat vergleichbare rechtswidrige Taten zu erwarten sind, genügt dies für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht, weil diese Disposition allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst (vgl. BGH, Beschluß vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04 JURIS Rdn. 4, 7, 8 = NStZ 2005, 326; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01 JURIS Rdn. 4 = NStZ 2002, 142).

3. Die Führungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen ein (§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB). Für die Abkürzung der Höchstdauer gab es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund. Den Nichteintritt der Führungsaufsicht gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 3 StGB anzuordnen, hätte vorausgesetzt, daß von dem Untergebrachten keinerlei weitere Straftaten mehr zu erwarten sind. Angesichts der rigiden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, der bereits in Spanien wegen Widerstandes gegen Polizeibeamte verurteilt werden mußte, sind beleidigende und bedrohliche Handlungen, Widerstand und Nötigung zu befürchten, die sich aus seiner Neigung zur Mißachtung der Anordnungen Dritter und damit der Neigung zu Hausfriedensbrüchen, heraus entwickeln können.

Die Anordnung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers und der Weisungen beruht auf § 68a Abs. 1, 7 und 8 StGB. Der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Bundesrepublik Deutschland stehen sie nicht entgegen, da sie nur im Inland gelten.

Der Senat hat die Erledigung erst für den 14. Juni 2007 ausgesprochen, um dem Krankenhaus des Maßregelvollzuges die Gelegenheit zu geben, den wohnungslosen Beschwerdeführer nicht gleichsam auf die Straße zu setzen, sondern in einem geordneten Verfahren an ein Ziel seiner Wahl zu entlassen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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